Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen zwischen der Progloba Schaden- und Projektmanagement GmbH, Magdeburger Str. 11, 63110 Rodgau (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"). Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand & Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt Dienst- und Werkleistungen im Bereich Schaden- und Projektmanagement, insbesondere Schadenaufnahme und -dokumentation, technische Trocknung, Schadensanierung, Projekt- und Bauleitung, Koordination der beteiligten Gewerke sowie die Unterstützung bei der Versicherungsabwicklung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sämtliche Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht.
§ 3 Angebote, Kostenvoranschläge & Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich; überschreiten die tatsächlichen Kosten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beiderseitige Unterzeichnung des Angebots oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande. Bei Gefahr im Verzug (Notfall) können Erst- und Sicherungsmaßnahmen auch mündlich oder telefonisch beauftragt werden; die Beauftragung wird nachträglich in Textform bestätigt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer und den von ihm beauftragten Betrieben rechtzeitig und ungehindert Zugang zu den betroffenen Räumen und Flächen. Er erteilt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig und stellt – soweit nicht anders vereinbart – Strom und Wasser am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung. Bekannte Gefahrenquellen und Schadstoffe (z. B. Asbest, Schimmel, elektrische Anlagen) sind vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
§ 5 Einsatz von Nachunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen fachlich geeignete Nachunternehmer und Partnerbetriebe einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt für den Auftraggeber zentraler Ansprechpartner und koordiniert die beteiligten Gewerke.
§ 6 Termine & Fristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden; im Übrigen sind sie unverbindliche Circa-Angaben. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Lieferengpässen oder aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Notfalleinsätze können Vorrang vor terminierten Arbeiten haben.
§ 7 Preise & Vergütung
Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise (Pauschal- oder Einheitspreise bzw. Stundensätze) zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufmaß bzw. angefallenen Stunden und Materialien. Nicht vorhersehbare, erforderliche Zusatz- oder Mehrleistungen werden nach vorheriger Abstimmung durch Nachtragsangebot gesondert vergütet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Leistungen von längerer Dauer ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.
§ 9 Versicherungsabwicklung
Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwicklung mit dessen Versicherung (z. B. Schadenmeldung, Dokumentation, Kommunikation mit dem Versicherer). Der Auftragnehmer handelt dabei nicht als Versicherungsvermittler und schuldet keinen bestimmten Regulierungserfolg. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt unabhängig vom Umfang und Zeitpunkt der Leistung seiner Versicherung bestehen, sofern nicht ausdrücklich eine Abrechnung unmittelbar mit dem Versicherer (Direktabrechnung) vereinbart wurde.
§ 10 Abnahme
Nach Fertigstellung der Werkleistung nimmt der Auftraggeber diese unverzüglich ab. Die Abnahme kann förmlich, durch Abnahmeprotokoll oder konkludent (z. B. durch Ingebrauchnahme) erfolgen. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 11 Gewährleistung & Mängelrechte
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Arbeiten bei einem Bauwerk besteht, fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme. Mängel sind nach Feststellung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Für vom Auftraggeber beigestellte Materialien oder vorgegebene Ausführungsarten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit er auf Bedenken hingewiesen hat.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit es nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.
§ 14 Kündigung
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen; dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 648 BGB) zu. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 15 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026 · Progloba Schaden- und Projektmanagement GmbH
